Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1112
§ 1112 – Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Kurz erklärt
- Ein Titel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann in Deutschland vollstreckt werden.
- Die Vollstreckung erfolgt ohne zusätzliche Vollstreckungsklausel.
- Es ist keine besondere Genehmigung notwendig, um die Vollstreckung durchzuführen.
- Die Regelung gilt nur für Titel, die in einem anderen EU-Land vollstreckbar sind.
- Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen über Ländergrenzen hinweg.