Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1112

§ 1112 – Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Kurz erklärt

  • Ein Titel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann in Deutschland vollstreckt werden.
  • Die Vollstreckung erfolgt ohne zusätzliche Vollstreckungsklausel.
  • Es ist keine besondere Genehmigung notwendig, um die Vollstreckung durchzuführen.
  • Die Regelung gilt nur für Titel, die in einem anderen EU-Land vollstreckbar sind.
  • Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen über Ländergrenzen hinweg.