Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 526

§ 526 – Entscheidender Richter

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, normal normal die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, normal normal die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und normal normal nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. normal normal normal arabic (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder normal normal die Parteien dies übereinstimmend beantragen. normal normal normal arabic Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. (4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht kann einen Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen, wenn die ursprüngliche Entscheidung von einem Einzelrichter stammt und keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen.
  • Eine Übertragung ist ausgeschlossen, wenn die Sache bereits im Haupttermin verhandelt wurde, es sei denn, es gab ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil.
  • Der Einzelrichter muss den Fall dem Berufungsgericht vorlegen, wenn sich die Prozesslage wesentlich ändert oder die Parteien dies beantragen.
  • Das Berufungsgericht entscheidet über die Übernahme des Rechtsstreits nach Anhörung der Parteien und kann den Fall nicht erneut an den Einzelrichter zurückgeben.
  • In Handelsrechtssachen kann nur der Vorsitzende der Kammer als Einzelrichter fungieren.