Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 853
§ 853 – Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Geldforderung mehrere Gläubiger betrifft, kann der Drittschuldner handeln.
- Der Drittschuldner muss auf Anfrage eines Gläubigers, dem die Forderung übertragen wurde, tätig werden.
- Er muss die Situation erklären und die entsprechenden Beschlüsse vorlegen.
- Der Drittschuldner ist verpflichtet, den Schuldbetrag bei Gericht zu hinterlegen.
- Dies gilt für das Amtsgericht, das den ersten Beschluss zugestellt hat.