Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1103
§ 1103 – Säumnis
Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei nicht innerhalb der Frist reagiert, kann das Gericht entscheiden.
- Das Gericht kann auch entscheiden, wenn die Partei nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.
- Die Entscheidung erfolgt basierend auf den vorhandenen Akten.
- Eine spezielle Regelung (§ 251a) findet in diesem Fall keine Anwendung.
- Die Frist ist für jede Partei individuell festgelegt.