§ 929 – Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate. (3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Kurz erklärt
- Arrestbefehle benötigen eine Vollstreckungsklausel, wenn sie gegen andere Gläubiger oder Schuldner vollstreckt werden sollen.
- Die Vollziehung eines Arrestbefehls ist unzulässig, wenn seit der Verkündung oder Zustellung des Befehls ein Monat vergangen ist.
- Bei ausländischen Sicherungstiteln beträgt die Frist für die Vollziehung zwei Monate.
- Die Vollziehung kann vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner erfolgen.
- Ist die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung erfolgt, ist diese ohne Wirkung.