Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 411a

§ 411a – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Kurz erklärt

  • Eine schriftliche Begutachtung ist erforderlich.
  • Sie kann durch ein bereits vorhandenes Sachverständigengutachten ersetzt werden.
  • Dieses Gutachten muss gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholt worden sein.
  • Es kann aus einem anderen Verfahren stammen.
  • Die Verwertung des Gutachtens ist zulässig.