Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 705

§ 705 – Formelle Rechtskraft

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Kurz erklärt

  • Urteile werden erst rechtskräftig, wenn die Frist für Rechtsmittel oder Einsprüche abgelaufen ist.
  • Die Rechtskraft tritt nicht ein, solange ein zulässiges Rechtsmittel oder Einspruch rechtzeitig eingelegt wird.
  • Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln oder Einsprüchen ist festgelegt.
  • Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft.
  • Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil endgültig und nicht mehr anfechtbar ist.