Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 706

§ 706 – Rechtskraft- und Notfristzeugnis

(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. (2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

Kurz erklärt

  • Zeugnisse über die Rechtskraft von Urteilen werden von der Geschäftsstelle des ersten Gerichts oder des höheren Gerichts ausgestellt.
  • Die Ausstellung hängt davon ab, ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
  • Die Geschäftsstelle des ersten Gerichts muss eine Mitteilung vom zuständigen Gericht einholen, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
  • Diese Mitteilung muss in Textform erfolgen.
  • Eine Mitteilung über einen nicht eingereichten Revisionsantrag ist nicht erforderlich.