Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 744a

§ 744a – Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ehegatten leben im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft.
  • Zwangsvollstreckung betrifft gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind anwendbar.
  • Die Paragraphen 740 bis 744, 774 und 860 sind relevant.
  • Diese Regelung betrifft die Durchsetzung von Ansprüchen.