Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 744a
§ 744a – Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ehegatten leben im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft.
- Zwangsvollstreckung betrifft gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind anwendbar.
- Die Paragraphen 740 bis 744, 774 und 860 sind relevant.
- Diese Regelung betrifft die Durchsetzung von Ansprüchen.