Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 800a

§ 800a – Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. (2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften der §§ 799 und 800 gelten für Schiffe und Schiffsbauwerke mit Schiffshypotheken.
  • Diese Vorschriften sind auch für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke anwendbar.
  • Wenn sofortige Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer erlaubt ist, gelten besondere Regelungen.
  • Für bestimmte Klagen ist das Gericht zuständig, wo das Register des Schiffes oder Schiffsbauwerks geführt wird.
  • Dies betrifft die im § 797 Abs. 5 genannten Klagen.