Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 226

§ 226 – Abkürzung von Zwischenfristen

(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. (2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. (3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Fristen für Einlassungen und Ladungen können auf Antrag verkürzt werden.
  • Die Verkürzung dieser Fristen ist möglich, auch wenn dadurch keine schriftliche Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erfolgt.
  • Der Vorsitzende kann die Fristen ohne Anhörung der anderen Beteiligten verkürzen.
  • Die Entscheidung über die Fristverkürzung muss den Beteiligten schriftlich mitgeteilt werden.
  • Es gibt keine Einschränkungen für die Abkürzung der Fristen, solange ein Antrag gestellt wird.