Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 511

§ 511 – Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder normal normal das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. normal normal normal arabic (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und normal normal die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. normal normal normal arabic Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kurz erklärt

  • Eine Berufung kann gegen Endurteile der Amts- und Landgerichte eingelegt werden.
  • Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Streitwert über 600 Euro liegt oder das erste Gericht die Berufung erlaubt hat.
  • Der Berufungskläger muss den Streitwert glaubhaft machen, eine eidesstattliche Versicherung ist nicht erlaubt.
  • Das erste Gericht lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine einheitliche Rechtsprechung erforderlich ist.
  • Das Berufungsgericht muss sich an die Zulassung des ersten Gerichts halten.