Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1054

§ 1054 – Form und Inhalt des Schiedsspruchs

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird. (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053. (3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen. (4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Kurz erklärt

  • Der Schiedsspruch muss schriftlich verfasst und von den Schiedsrichtern unterschrieben werden.
  • Bei mehreren Schiedsrichtern genügt die Unterschrift der Mehrheit, wenn der Grund für fehlende Unterschriften angegeben wird.
  • Der Schiedsspruch muss begründet sein, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
  • Das Datum und der Ort des Schiedsspruchs müssen im Dokument angegeben werden.
  • Jede Partei erhält eine unterschriebene Kopie des Schiedsspruchs.