Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 313

§ 313 – Form und Inhalt des Urteils

(1) Das Urteil enthält: die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; normal normal die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; normal normal den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; normal normal die Urteilsformel; normal normal den Tatbestand; normal normal die Entscheidungsgründe. normal normal normal arabic (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Kurz erklärt

  • Das Urteil muss die Parteien, ihre Vertreter und das Gericht benennen sowie das Datum der Verhandlung angeben.
  • Es enthält eine Urteilsformel, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe.
  • Im Tatbestand werden die Ansprüche und Argumente der Parteien kurz und prägnant dargestellt.
  • Detaillierte Informationen zum Sachverhalt werden in anderen Dokumenten wie Schriftsätzen und Protokollen verwiesen.
  • Die Entscheidungsgründe fassen die Überlegungen zusammen, die zur Entscheidung geführt haben.