§ 579 – Nichtigkeitsklage
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; normal normal wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; normal normal wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; normal normal wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. normal normal normal arabic (2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Kurz erklärt
- Eine Nichtigkeitsklage kann eingereicht werden, wenn das Gericht nicht korrekt besetzt war.
- Dies gilt, wenn ein Richter, der gesetzlich ausgeschlossen ist, an der Entscheidung mitgewirkt hat.
- Auch wenn ein abgelehnter Richter an der Entscheidung beteiligt war, kann eine Nichtigkeitsklage erfolgen.
- Wenn eine Partei im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war, kann ebenfalls eine Nichtigkeitsklage erhoben werden.
- In bestimmten Fällen kann die Klage nicht eingereicht werden, wenn die Nichtigkeit bereits durch ein Rechtsmittel angefochten werden konnte.