Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1065
§ 1065 – Rechtsmittel
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Gegen bestimmte Entscheidungen aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
- Alle anderen Entscheidungen aus den Verfahren in § 1062 Abs. 1 sind unanfechtbar.
- Die Rechtsbeschwerde kann auch auf eine Verletzung eines Staatsvertrages gestützt werden.
- Die Vorschriften §§ 707 und 717 gelten entsprechend für die Rechtsbeschwerde.
- Es gibt spezifische Regelungen für die Anfechtung von Entscheidungen.