Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 140

§ 140 – Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand bei einer Verhandlung eine Anordnung oder Frage des Vorsitzenden als unzulässig ansieht, kann er das beanstanden.
  • Das Gericht ist dann zuständig, über diese Beanstandung zu entscheiden.
  • Die Beanstandung betrifft Anordnungen, die die Sachleitung betreffen.
  • Sowohl der Vorsitzende als auch andere Gerichtsmitglieder können Fragen stellen, die beanstandet werden können.
  • Die Entscheidung des Gerichts ist verbindlich.