Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 600

§ 600 – Nachverfahren

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4. (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Rechtsstreit bleibt im ordentlichen Verfahren, wenn dem Beklagten Rechte vorbehalten werden.
  • Wenn sich herausstellt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten spezielle Vorschriften.
  • Wenn eine Partei nicht erscheint, gelten die Regeln für Versäumnisurteile.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf die Behandlung von unbegründeten Ansprüchen.
  • Es wird auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens geachtet.