Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1095

§ 1095 – Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

(1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet. (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.

Kurz erklärt

  • Bei der Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist das Gericht zuständig, das auch über den ursprünglichen Antrag entscheidet.
  • Anträge zur Überprüfung oder Aufhebung müssen nach bestimmten Vorschriften erfolgen.
  • Einwendungen gegen den Anspruch sind nur zulässig, wenn sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden sind.
  • Diese Einwendungen dürfen nicht bereits durch einen Einspruch nach der Verordnung geltend gemacht worden sein.
  • Es gelten spezifische Regelungen für die Einreichung und Entscheidung solcher Anträge.