Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 550
§ 550 – Zustellung der Revisionsschrift
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Kurz erklärt
- Bei der Revisionsschrift muss eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt werden.
- Dies gilt, sofern dies nicht bereits in einem vorherigen Schritt geschehen ist.
- Die Revisionsschrift muss der anderen Partei zugestellt werden.