Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 550

§ 550 – Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

Kurz erklärt

  • Bei der Revisionsschrift muss eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt werden.
  • Dies gilt, sofern dies nicht bereits in einem vorherigen Schritt geschehen ist.
  • Die Revisionsschrift muss der anderen Partei zugestellt werden.