Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1070
§ 1070 – Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.
Kurz erklärt
- Zustellungsanträge aus dem Ausland müssen auf Deutsch oder Englisch sein.
- Bescheinigungen über die Zustellung müssen ebenfalls in Deutsch oder Englisch verfasst sein.
- Sonstige Mitteilungen nach der EU-Verordnung müssen die gleiche Sprachregelung beachten.
- Dokumente müssen entweder in Deutsch oder Englisch vorliegen oder eine Übersetzung in diese Sprachen haben.
- Die Regelung gilt gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.