Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1070

§ 1070 – Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

Kurz erklärt

  • Zustellungsanträge aus dem Ausland müssen auf Deutsch oder Englisch sein.
  • Bescheinigungen über die Zustellung müssen ebenfalls in Deutsch oder Englisch verfasst sein.
  • Sonstige Mitteilungen nach der EU-Verordnung müssen die gleiche Sprachregelung beachten.
  • Dokumente müssen entweder in Deutsch oder Englisch vorliegen oder eine Übersetzung in diese Sprachen haben.
  • Die Regelung gilt gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.