§ 122 – Wirkung der Prozesskostenhilfe
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, normal normal b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei normal normal normal arabic normal nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, normal normal die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, normal normal die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. normal normal normal arabic (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
Kurz erklärt
- Die Prozesskostenhilfe deckt Gerichtskosten und Kosten für Gerichtsvollzieher.
- Die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte können nur nach gerichtlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.
- Die Partei ist von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.
- Beigeordnete Rechtsanwälte können keine Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend machen.
- Bei bewilligter Prozesskostenhilfe wird der Gegner vorübergehend von bestimmten Kosten befreit.