Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1025

§ 1025 – Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. (3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. (4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten, wenn das schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland stattfindet.
  • Bestimmte Regelungen sind auch anwendbar, wenn das Verfahren im Ausland ist oder der Ort noch nicht festgelegt wurde.
  • Deutsche Gerichte sind zuständig, solange der Ort des Verfahrens nicht bestimmt ist und eine der Parteien in Deutschland ansässig ist.
  • Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten spezielle Paragraphen.
  • Die Regelungen betreffen sowohl nationale als auch internationale Schiedsverfahren.