Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1079
§ 1079 – Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und normal normal Artikel 6 Abs. 2 und 3 normal normal normal arabic der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Kurz erklärt
- Die Bestätigungen werden gemäß bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ausgestellt.
- Zuständig für die Ausstellung sind Gerichte, Behörden oder Notare.
- Diese Stellen müssen eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen.
- Es sind spezifische Artikel genannt, die die Ausstellung regeln.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Verfahren in Deutschland.