Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1079

§ 1079 – Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und normal normal Artikel 6 Abs. 2 und 3 normal normal normal arabic der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Kurz erklärt

  • Die Bestätigungen werden gemäß bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ausgestellt.
  • Zuständig für die Ausstellung sind Gerichte, Behörden oder Notare.
  • Diese Stellen müssen eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen.
  • Es sind spezifische Artikel genannt, die die Ausstellung regeln.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Verfahren in Deutschland.