Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 341a
§ 341a – Einspruchstermin
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Kurz erklärt
- Der Einspruch bleibt gültig, wenn er nicht als unzulässig abgelehnt wird.
- Ein Termin für die mündliche Verhandlung wird festgelegt.
- Die Verhandlung betrifft sowohl den Einspruch als auch die Hauptsache.
- Der festgelegte Termin wird den beteiligten Parteien mitgeteilt.
- Die Parteien müssen über den Termin informiert werden.