Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 341

§ 341 – Einspruchsprüfung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht muss prüfen, ob der Einspruch zulässig ist.
  • Der Einspruch muss in der richtigen Form und innerhalb der Frist eingelegt werden.
  • Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Einspruch abgelehnt.
  • Das Urteil kann auch ohne eine mündliche Verhandlung gefällt werden.
  • Das Gericht handelt hierbei von Amts wegen.