§ 253 – Klageschrift
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; normal normal die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. normal normal normal arabic (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; normal normal die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; normal normal eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; normal normal eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. normal normal normal arabic (4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden. (5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Kurz erklärt
- Die Klage wird durch die Zustellung einer Klageschrift eingereicht.
- Die Klageschrift muss die Parteien, das Gericht, den Gegenstand und den Grund des Anspruchs sowie einen konkreten Antrag enthalten.
- Sie sollte auch Informationen über vorherige Mediationsversuche und den Wert des Streitgegenstandes beinhalten, wenn dies für die Gerichtszuständigkeit relevant ist.
- Es müssen Angaben gemacht werden, ob es Bedenken gegen eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder eine Videoverhandlung gibt.
- Die Klageschrift und andere Anträge müssen schriftlich beim Gericht eingereicht werden, wobei bei elektronischer Einreichung keine Abschriften erforderlich sind.