§ 323 – Abänderung von Urteilen
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Kurz erklärt
- Ein Urteil kann geändert werden, wenn es um zukünftige wiederkehrende Leistungen geht.
- Der Antrag auf Änderung ist nur möglich, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich verändert haben.
- Die Gründe für die Klage müssen nach dem vorherigen Verfahren entstanden sein und durften nicht durch Einspruch geltend gemacht werden.
- Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Klage eingereicht wird.
- Bei einer wesentlichen Veränderung müssen die Grundlagen der Entscheidung beibehalten, aber angepasst werden.