§ 375 – Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist; normal normal wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet; normal normal wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet. normal normal normal arabic (1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
Kurz erklärt
- Die Zeugenvernehmung kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden, wenn das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne direkten Eindruck richtig bewerten kann.
- Die Vernehmung des Zeugen an einem anderen Ort ist zulässig, wenn es notwendig ist, um die Wahrheit zu ermitteln oder gesetzliche Vorschriften dies verlangen.
- Eine Übertragung der Zeugenvernehmung ist auch möglich, wenn der Zeuge nicht vor Gericht erscheinen kann und eine spezielle Regelung nicht anwendbar ist.
- Wenn die Entfernung des Zeugen groß ist und seine Aussage wichtig ist, kann eine Vernehmung an einem anderen Ort erfolgen.
- Der Bundespräsident kann in seiner Wohnung vernommen werden.