Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 293

§ 293 – Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht muss das Recht aus einem anderen Staat nur beweisen, wenn es damit nicht vertraut ist.
  • Gewohnheitsrechte und Statuten aus anderen Staaten müssen ebenfalls bewiesen werden, wenn das Gericht sie nicht kennt.
  • Das Gericht ist nicht nur auf die Beweise der Parteien angewiesen.
  • Es kann auch andere Quellen zur Ermittlung der Rechtsnormen nutzen.
  • Das Gericht hat die Befugnis, notwendige Maßnahmen zur Nutzung dieser Quellen anzuordnen.