§ 769 – Einstweilige Anordnungen
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. (2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. (3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss. (4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Prozessgericht kann auf Antrag die Zwangsvollstreckung einstellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortsetzen.
- Eine Sicherheitsleistung wird nicht gefordert, wenn der Schuldner sie nicht leisten kann und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
- Der Antrag muss mit glaubhaften Behauptungen untermauert werden.
- In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht schnell entscheiden, mit einer Frist für das Prozessgericht.
- Die Entscheidung über die Anträge erfolgt durch Beschluss und gilt auch bei einer Abänderungsklage zur Herabsetzung.