Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 236

§ 236 – Wiedereinsetzungsantrag

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss bestimmten formalen Vorgaben folgen.
  • Der Antrag muss die Gründe für die Wiedereinsetzung klar darlegen.
  • Diese Gründe müssen bei der Antragstellung oder im Verfahren nachgewiesen werden.
  • Die versäumte Prozesshandlung muss innerhalb der Frist nachgeholt werden.
  • Wenn die Handlung nachgeholt wurde, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.