Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 237
§ 237 – Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
- Der Antrag betrifft eine nachgeholte Prozesshandlung.
- Zuständig ist das Gericht, das auch über die ursprüngliche Entscheidung entscheidet.
- Wiedereinsetzung bezieht sich auf die Wiederherstellung eines rechtlichen Zustands.
- Der Antrag muss beim richtigen Gericht eingereicht werden.