Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 934
§ 934 – Aufhebung der Arrestvollziehung
(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben. (2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt. (3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss. (4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Wenn der festgelegte Geldbetrag hinterlegt wird, hebt das Vollstreckungsgericht den Arrest auf.
- Das Gericht kann den Arrest auch aufheben, wenn dessen Fortdauer zusätzliche Kosten verursacht und die antragstellende Partei den Betrag nicht bereitstellt.
- Entscheidungen zu diesem Thema werden durch Beschluss getroffen.
- Gegen den Beschluss zur Aufhebung des Arrests kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.