Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 795a

§ 795a – Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
  • Dieser Beschluss ist an ein Urteil gebunden.
  • Es wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils benötigt.
  • Eine spezielle Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss ist nicht erforderlich.
  • Der Prozess ist vereinfacht, da keine zusätzlichen Klauseln nötig sind.