Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 795a
§ 795a – Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung erfolgt aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
- Dieser Beschluss ist an ein Urteil gebunden.
- Es wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils benötigt.
- Eine spezielle Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss ist nicht erforderlich.
- Der Prozess ist vereinfacht, da keine zusätzlichen Klauseln nötig sind.