Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 795b
§ 795b – Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
Kurz erklärt
- Vergleiche vor deutschen Gerichten sind rechtlich bindend.
- Ihre Wirksamkeit hängt von einer Tatsache aus der Verfahrensakte ab.
- Die Vollstreckungsklausel wird vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs ausgestellt.
- Wenn der Fall bei einem höheren Gericht ist, erfolgt die Ausstellung dort.
- Die Klausel ermöglicht die Durchsetzung des Vergleichs.