Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 851
§ 851 – Nicht übertragbare Forderungen
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
Kurz erklärt
- Eine Forderung kann nur gepfändet werden, wenn sie übertragbar ist.
- Es gibt spezielle Vorschriften, die die Pfändung regeln.
- Forderungen, die nicht übertragbar sind, können nur unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden.
- Die Pfändung ist möglich, wenn der geschuldete Gegenstand pfändbar ist.
- § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Nicht-Übertragbarkeit von Forderungen.