Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 851

§ 851 – Nicht übertragbare Forderungen

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Kurz erklärt

  • Eine Forderung kann nur gepfändet werden, wenn sie übertragbar ist.
  • Es gibt spezielle Vorschriften, die die Pfändung regeln.
  • Forderungen, die nicht übertragbar sind, können nur unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden.
  • Die Pfändung ist möglich, wenn der geschuldete Gegenstand pfändbar ist.
  • § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Nicht-Übertragbarkeit von Forderungen.