Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 171
§ 171 – Zustellung an Bevollmächtigte
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Kurz erklärt
- Zustellungen können sowohl an den Vertreter als auch an die vertretene Person erfolgen.
- Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
- Die Zustellung an den Vertreter hat die gleiche rechtliche Wirkung wie an die vertretene Person.
- Der Vertreter handelt im Namen der vertretenen Person.
- Die Vollmacht muss nachgewiesen werden, um gültig zu sein.