Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 171

§ 171 – Zustellung an Bevollmächtigte

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Kurz erklärt

  • Zustellungen können sowohl an den Vertreter als auch an die vertretene Person erfolgen.
  • Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
  • Die Zustellung an den Vertreter hat die gleiche rechtliche Wirkung wie an die vertretene Person.
  • Der Vertreter handelt im Namen der vertretenen Person.
  • Die Vollmacht muss nachgewiesen werden, um gültig zu sein.