Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 249

§ 249 – Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. (3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Kurz erklärt

  • Bei Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens stoppt der Fristenlauf.
  • Nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung beginnt die Frist erneut.
  • Prozesshandlungen einer Partei während der Unterbrechung haben keine rechtliche Wirkung für die andere Partei.
  • Die Unterbrechung nach einer mündlichen Verhandlung beeinflusst nicht die Verkündung der Entscheidung.
  • Entscheidungen, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, können trotzdem verkündet werden.