Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 748
§ 748 – Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. (3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
Kurz erklärt
- Bei einem Nachlass, der von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird, ist ein Urteil gegen den Testamentsvollstrecker nötig, um Zwangsvollstreckung durchzuführen.
- Wenn der Testamentsvollstrecker nur bestimmte Nachlassgegenstände verwaltet, ist Zwangsvollstreckung nur möglich, wenn der Erbe zur Leistung verurteilt wird.
- Der Testamentsvollstrecker muss in diesem Fall die Zwangsvollstreckung dulden.
- Für Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist ein Urteil gegen sowohl den Erben als auch den Testamentsvollstrecker erforderlich.
- Die Regelungen gelten sowohl für die vollständige Verwaltung des Nachlasses als auch für die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände.