Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 749

§ 749 – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.

Kurz erklärt

  • Eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils kann für oder gegen den Erblasser oder den Testamentsvollstrecker erteilt werden.
  • Die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 gelten auch für diese Ausfertigung.
  • Die Zwangsvollstreckung darf nur in die Nachlassgegenstände erfolgen, die der Testamentsvollstrecker verwaltet.
  • Es ist wichtig, dass die Ausfertigung korrekt erteilt wird.
  • Die Regelungen betreffen die Durchsetzung von Urteilen im Erbrecht.