Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 415
§ 415 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Kurz erklärt
- Öffentliche Urkunden werden von Behörden oder bestimmten Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellt.
- Diese Urkunden bieten vollen Beweis für die darin festgehaltenen Erklärungen oder Vorgänge.
- Der Beweis, dass eine Urkunde falsch ist, kann erbracht werden.
- Die Urkunden müssen in der vorgeschriebenen Form erstellt werden.
- Sie gelten nur, wenn sie im Rahmen der Amtsbefugnisse erstellt wurden.