Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 18

§ 18 – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus hängt vom Sitz der zuständigen Behörde ab.
  • Die Behörde vertritt den Fiskus in Rechtsstreitigkeiten.
  • Der Standort der Behörde bestimmt, wo Klagen gegen den Fiskus eingereicht werden.
  • Es wird eine zentrale Anlaufstelle für rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Fiskus festgelegt.
  • Der Gerichtsstand ist nicht willkürlich, sondern an die Behörde gebunden.