Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 18
§ 18 – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
Kurz erklärt
- Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus hängt vom Sitz der zuständigen Behörde ab.
- Die Behörde vertritt den Fiskus in Rechtsstreitigkeiten.
- Der Standort der Behörde bestimmt, wo Klagen gegen den Fiskus eingereicht werden.
- Es wird eine zentrale Anlaufstelle für rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Fiskus festgelegt.
- Der Gerichtsstand ist nicht willkürlich, sondern an die Behörde gebunden.