Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 285

§ 285 – Verhandlung nach Beweisaufnahme

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. (2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

Kurz erklärt

  • Die Parteien müssen über das Ergebnis der Beweisaufnahme sprechen.
  • Dabei müssen sie das Streitverhältnis darlegen.
  • Wenn die Beweisaufnahme nicht vor dem Gericht stattfand, müssen die Parteien das Ergebnis präsentieren.
  • Dies geschieht auf Grundlage der Beweisverhandlungen.
  • Die Verhandlungen sind Teil des Prozesses.