Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 350

§ 350 – Rechtsmittel

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen des Einzelrichters und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen können angefochten werden.
  • Die Anfechtung erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei den Entscheidungen der Kammer.
  • Es gibt spezielle Paragraphen, die diese Anfechtungen regeln (§§ 348, 348a, 349).
  • Die Regelungen sind einheitlich für alle genannten Entscheidungsträger.
  • Die Anfechtung ist ein rechtlicher Schritt zur Überprüfung von Entscheidungen.