§ 899 – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde. (3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.
Kurz erklärt
- Wenn Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, kann der Schuldner bis zum Monatsende einen bestimmten Betrag abheben, der aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ist.
- Diese Regelung gilt auch für Guthaben auf einem Zahlungskonto, das innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
- Nicht genutztes Guthaben, das im aktuellen Monat nicht abgehoben wurde, bleibt in den folgenden drei Monaten zusätzlich pfändungsfrei.
- Abhebungen werden zuerst von dem Guthaben abgezogen, das zuerst auf das Pfändungsschutzkonto eingezahlt wurde.
- Einwendungen gegen die Höhe des pfändungsfreien Betrags müssen bis zum Ende des sechsten Monats nach der Berechnung dem Kreditinstitut mitgeteilt werden.