Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 237

§ 237 – Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
  • Der Antrag betrifft eine nachgeholte Prozesshandlung.
  • Zuständig ist das Gericht, das auch über die ursprüngliche Entscheidung entscheidet.
  • Wiedereinsetzung bezieht sich auf die Wiederherstellung eines rechtlichen Zustands.
  • Der Antrag muss beim richtigen Gericht eingereicht werden.