Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 752

§ 752 – Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn der Gläubiger nur einen Teilbetrag vollstreckt, wird die Sicherheitsleistung entsprechend diesem Teilbetrag berechnet.
  • Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zwischen Teilbetrag und Gesamtbetrag.
  • Der Schuldner kann in bestimmten Fällen die Vollstreckung abwenden.
  • In diesen Fällen gilt die Regelung zur Sicherheitsleistung auch für den Schuldner.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Gesetzes.