Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 751

§ 751 – Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. (2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn ein bestimmter Kalendertag vergangen ist.
  • Wenn eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, muss diese nachgewiesen werden.
  • Der Nachweis der Sicherheitsleistung muss durch ein öffentliches oder öffentlich beglaubigtes Dokument erfolgen.
  • Eine Kopie des Nachweisdokuments muss bereits zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden.
  • Ohne diese Voraussetzungen darf die Zwangsvollstreckung nicht beginnen oder fortgesetzt werden.