Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 372a

§ 372a – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann. (2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

Kurz erklärt

  • Personen müssen Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung dulden, einschließlich Blutproben.
  • Ausnahmen gelten, wenn die Untersuchung für die Person unzumutbar ist.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 386 bis 390) finden Anwendung.
  • Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann Zwang angewendet werden.
  • Dies kann die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung einschließen.